Rechtliche Grundlagen unserer Arbeit

Kirchliche Ansprüche auf Sendezeit

Die kirchliche Mitwirkung in Hörfunk und Fernsehen ist in der Bundesrepublik verfassungsrechtlich verankert. Das Grundgesetz garantiert in Art. 5 Abs. 1 S. 2 die Rundfunkfreiheit, die Verfassungsrichter verpflichten den Gesetzgeber durch ihre kontinuierliche Rechtsprechung auf einen verfassungsgemäßen rundfunkpolitischen Ordnungsrahmen.

Ziel ist es, der Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Raum zu verschaffen um so den Bürgern eine freie, umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung zu ermöglichen. Daher legen Rundfunkstaatsvertrag, Landesmediengesetze und Sendersatzungen fest, dass die Kirchen als bedeutsame gesellschaftliche Gruppe im Programm der öffentlich-rechtlichen wie der privaten Sender "angemessen" zu Wort kommen müssen.

Naturgemäß haben die Kirchen ein besonderes Interesse daran, nicht nur solchermaßen journalistisch vermittelt, quasi als Objekte massenmedialer Darstellung, sondern auch unmittelbar und direkt in selbst gestalteten Sendungen zu Wort zu kommen. Diese so genannten "Drittsenderechte" beruhen auf Artikel 5 des Grundgesetzes und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 22 GG). Es garantiert den Kirchen von Verfassung wegen die öffentliche Bezeugung der christlichen Botschaft. In den Landesrundfunkgesetzen bzw. Staatsverträgen ist dieser Anspruch unterschiedlich weit gefasst.

Teils werden Drittsenderechte auch anderen Religionsgemeinschaften zugesprochen, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Teils werden auch "andere religiöse Sendungen" unter das Drittsenderecht gefasst, also Beiträge zu theologischer Lehre, kirchlichem Leben und zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirchen, weil diese dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit zugeordnet sind und somit das kirchliche Selbstverständnis an Gewicht gewinnt. Es gibt hier Überschneidungen, rechtlich, inhaltlich, formal. Auch bei den privaten Rundfunkveranstaltern haben die Kirchen Drittsenderechte.

Wer kirchlich-religiöse Sendungen im Rundfunk verantwortet

Die Rundfunkanstalten setzen die kirchlichen Ansprüche auf zweierlei Weise um: Da sind zum einen feste kirchliche Sendeplätze für Verkündigungsformate in der theologischen Verantwortung der landeskirchlichen Beauftragten bzw. des Rundfunkbeauftragten der EKD: Gottesdienste, Andachten, Morgenfeiern. Dabei arbeiten die evangelischen Landeskirchen innerhalb eines Sendegebietes (in Verbindung mit den Freikirchen) zusammen. In der Regel wechseln sich evangelische und römisch-katholische Sendungen ab; dabei werden sowohl die konfessionelle Prägung des Sendegebietes als auch die Freikirchen berücksichtigt.

Zum anderen haben die öffentlich-rechtlichen Sender eigene Fachredaktionen mit festen Sendeterminen eingerichtet, welche Themen rund um Kirche, Religion und Gesellschaft eigenständig und in vielfältigen Formaten journalistisch umsetzen, von aktuellen kirchlichen Ereignissen Bericht erstatten und kirchliche Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des öffentlichen Lebens vermitteln. Inhaltliche Verantwortung trägt hier der zuständige Redakteur bzw. letztlich der Intendant des Senders.

zitiert aus http://rundfunk.evangelisch.de/wir-ueber-uns/rechtliche-grundlagen-der-rundfunkarbeit